Satzung

SATZUNG DES SCHÜTZENVEREINS LONDORF

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 11. Oktober 1969 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Londorf“. Der Verein hat den Sitz in Rabenau-Londorf. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Schützenverein Londorf hat vornehmlich den Zweck, den Schießsport zu pflegen und dessen ideellen Charakter zu wahren und interessierte Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendpflege an den Umgang mit Schießsportwaffen und den Schießsport verantwortungsbewusst heranzuführen.

2. Der Verein strebt grundsätzlich die Mitgliedschaft
a) im zuständigen Landessportbund
b) im zuständigen Landesfachverband
c) im zuständigen Spitzenverband an.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Schützenverein Londorf mit Sitz in Rabenau, Ortsteil Londorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§4 Mitgliedschaft

1.Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendmitglieder.

2. Aktive Mitglieder sind solche Vereinsmitglieder, die den Schießsport im Verein aktiv ausüben oder an der Ausübung des Schießsports im Verein organisatorisch beteiligt sind.

3. Fördernde Mitglieder sind solche Vereinsmitglieder, die ohne an der Ausübung oder Organisation des Schießsports im Verein beteiligt zu sein, den Verein lediglich materiell oder ideell unterstützen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Personen berufen werden, die sich um den Schießsport allgemein oder um den Schießsport im Verein besondere Verdienste erworben haben.

5. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in einer Jugendabteilung untergebracht.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter gleichzeitiger Feststellung des Mitgliedsstatus, der durch Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden kann. Beschränkt Geschäftsfähige haben ihrer Bewerbung um die Mitgliedschaft das unwiderruflich schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter
a) zur Vereinsmitgliedschaft
b) zur Ausübung der Mitgliedsrechte
c) zur Übernahme von Mitgliederpflichten und
d) zur Ausübung des Schießsports anzufügen.
Der Vorstand kann die aktive Vereinsmitgliedschaft von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, nämlich dass keine Bedenken gegen eine schießsportliche oder organisatorische Betätigung beim Verein bestehen, abhängig machen. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 15. September eines Kalenderjahres erklärt werden.
a) Die gleiche Frist gilt für den Wechsel von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft für das nächste Kalenderjahr.
3. durch Ausschluss, der nach Gewährung von ausreichendem rechtlichen Gehör vom Vorstand bei
a) vereinsschädigendem Verhalten oder
b) Verzug der fälligen Zahlungsverpflichtungen aus § 9 der Satzung in Höhe eines Jahres-Beitrages trotz Mahnung ausgesprochen werden kann.

§7 Mitgliedschaftsrechte

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie volljährig sind, sind sie auch wählbar.
Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedem Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt.

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sollen:
1. den Verein in seinen schießsportlichen Bestrebungen unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ordnungskräfte in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Mannschaftsführer in den betreffenden Schießsportangelegenheiten unbedingt Folge leisten,
3. die Beiträge pünktlich zahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich behandeln,
5. auf Verlangen des Vorstandes ein gesundheitliches Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorlegen.

§9 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Arbeitsstunden

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Schießgelder. Daneben haben die Mitglieder Arbeitsstunden zur Schaffung und Unterhaltung der Vereinsanlagen zu leisten oder entsprechende Ersatzgeldleistungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden zu zahlen. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Geldleistungen werden durch die MitgliederVersammlung festgelegt. Dazu kann eine Beitrags- und / oder Arbeitsstundenordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§10 Disziplinarmaßnahmen

Zur Ahndung von Vergehen im Sportlichen Betrieb können vom Vorstand folgendeMaßnahmen verhängt werden:
a) Warnung ohne weitere disziplinarische Folgen bei Nichtbefolgen von Anweisungen des Schießleiters oder der Standaufsicht beim Schießbetrieb.
b) Verweis- Ausschluss vom Schießbetrieb, der zur Zeit der Verfehlung stattfindet- bei vorsätzlichem Stören des Schießbetriebs (z.B. durch Lärm)- leichtfertigem Umgang mit der Waffe (z.B. Umdrehen mit der Waffe in der Hand während des Schießbetriebes)
c) Schießverbot- Ausschluss vom Schießbetrieb, der zur Zeit der Verfehlung stattfindet und darüber hinaus für 2 Wochen bei mehrmaligem Nichtbefolgen der Anweisungen des Schießwartes oder der Standaufsicht- 4 Wochen bei offensichtlicher Trunkenheit am Schießstand- 3 Monate bei absichtlichem Zielen auf Personen und bei Benutzung von nicht erlaubten Waffen oder Munitionsarten.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§12)
2. Die Mitgliederversammlung (§13)

§12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Rechner und stellvertretenden Rechner
– dem Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer
– den Abteilungsleitern, die nach Möglichkeit aus den Personenvorschlägen der Vereinsabteilungen gewählt werden sollten
– dem Jugendwart
– dem Gerätewart / Hausmeister
– mindestens 1 und höchstens 5 Beisitzern, welchen durch Vorstandsbeschluss übrige Vereinsaufgaben übertragen werden können.

2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechner – jeweils zwei der Genannten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Arbeit bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Schießsportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung den Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

5. Der Vorstand muss mindestens einmal im Quartal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – darunter mindestens einer seiner Vorsitzenden anwesend ist. Mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin lädt der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter zur Vorstandssitzung ein. Die Einladung ist allen Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage im Rahmen des § 32 Abs. 2 BGB bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße – durch den Vorstand einberufene – Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) den Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) den Bericht der Kassenprüfer
c) die Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre.
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
f) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

Anträge auf aktuelle Ergänzung der Tagesordnung sind mit schriftlicher Begründung spätestens 10 Kalendertage vor der einberufenen Versammlung dem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) vorzulegen. Die einberufene Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Ergänzung der einberufenen Tagesordnung. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können auf diese Weise nicht beschlossen werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen sind grundsätzlich offen, auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten sind die Wahlen per Stimmzettel durchzuführen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

5. Alle Versammlungen sind durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Rabenau und der Stadt Allendorf/Lda. einzuberufen. Nicht im Erscheinungsgebiet der Blätter wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer oder einem zu bestimmenden Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegen die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Er hat dabei den Namen, den Zweck, die personelle Ausgestaltung und die Zeitdauer eines Ausschusses festzulegen. Die Ausschussmitglieder und deren Sprecher werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt. Der Ausschuss-Sprecher lädt zu den Ausschusssitzungen ein und berichtet gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschüsse haben lediglich vorbereitende und beratende Funktion bei der Durchführung besonderer Vereinsaufgaben.

§16 Sportabteilungen

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Die Bildung bzw. Auflösung einer Sportabteilung bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet, welcher alle 2 Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt wird. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.


§17 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, können Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. Die Jugendabteilung kann einen Jugendsprecher wählen, der den Jugendwart über die Interessen der Vereinsjugend ständig zu unterrichten und zu beraten hat. Die Wahl des Jugendsprechers ist vom Jugendwart mindestens 14 Tage vorher durch Aushang oder persönliche Einladung aller Jugendlichen einzuberufen. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.


§18 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch eine Mitglieder-Versammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.

2. Verdiente Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Schießsport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins – Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln, wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisationausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Vereins – Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder.§ 19 Auflösu

§19 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rabenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes, insbesondere des Schießsportes im Ortsteil Londorf zu verwenden hat.

§20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.

2. Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.

3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der stellvertretende Vorsitzende ; sein Stellvertreter ist die Rechnerin / der Rechner (Kassenwart).

4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes sowie bei Beschäftigung von Übungsleitern: Name, Geburtsdatum, Lizenzgültigkeit und Sportart des Übungsleiters.

6. Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin: Hessischer Schützenverband e.V.: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Wettkampfpässen und Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Verband.

7. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotosseiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden –Altersklasse oder Wettkampfklasse.

8 .Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein)sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht/ übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.

9. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

10. Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

11. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

12. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

13. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.


Rabenau, 16.02.2019